30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/18
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Deutschland)) — Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Szymon Kozlowski
(Rechtssache C-66/08) (1)
(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Auslegung der Begriffe „Aufenthalt“ und „Wohnsitz“ im Vollstreckungsmitgliedstaat)
(2008/C 223/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Stuttgart
Partei des Ausgangsverfahrens
Szymon Kozlowski
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart — Auslegung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) — Möglichkeit der vollstreckenden Justizbehörde, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, der ausgestellt wurde, um eine Haftstrafe gegen eine Person zu vollstrecken, die sich im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält oder dort wohnt — Begriffe „Wohnsitz“ und „Aufenthalt“ — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 EU in Verbindung mit den Art. 12 und 17 EG — Nationale Rechtsvorschriften, die für den Fall, dass die gesuchte Person ihrer Übergabe nicht zustimmt, eine unterschiedliche Behandlung dieser Person durch die vollstreckende Justizbehörde zulassen, je nachdem, ob sie Staatsangehörige des Vollstreckungsmitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats ist
Tenor
Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass
—
eine gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat „ihren Wohnsitz hat“, wenn sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet hat, und sich dort „aufhält“, wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben;
—
die vollstreckende Justizbehörde, um zu entscheiden, ob in einer konkreten Situation zwischen der gesuchten Person und dem Vollstreckungsmitgliedstaat Bindungen bestehen, die die Feststellung zulassen, dass diese Person unter den Begriff „sich aufhält“ im Sinne des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses fällt, eine Gesamtschau mehrerer objektiver Kriterien vorzunehmen hat, die die Situation dieser Person kennzeichnen und zu denen insbesondere die Dauer, die Art und die Bedingungen des Verweilens der gesuchten Person sowie ihre familiären und wirtschaftlichen Verbindungen zum Vollstreckungsmitgliedstaat gehören.
(1) ABl. C 107 vom 26.4.2008.
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