12.9.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 220/9
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli — Italien) — Raffaello Visciano/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
(Rechtssache C-69/08) (1)
(Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Verpflichtung zur Befriedigung sämtlicher nicht erfüllter Ansprüche bis zu einer im Voraus festgelegten Höchstgrenze - Natur der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Garantieeinrichtung - Verjährungsfrist)
2009/C 220/13
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Napoli
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Raffaello Visciano
Beklagter: Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Napoli — Auslegung der Art. 3 und 4 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) — Garantie des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsvertrags bis zu einer festgesetzten Höchstgrenze — Abzug der vom Arbeitgeber gezahlten Vorschüsse auf das Arbeitsentgelt von der Entschädigung — Nationale Regelung, die eine unterschiedliche rechtliche Bewertung derselben Leistung je nachdem, welches Rechtssubjekt zu ihrer Erbringung verpflichtet ist, und eine Änderung der Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung zulässt
Tenor
1.
Die Art. 3 und 4 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der nicht erfüllte Ansprüche der Arbeitnehmer als Ansprüche auf „Leistungen der sozialen Sicherheit“ betrachtet werden können, wenn sie von einer Garantieeinrichtung befriedigt werden.
2.
Die Richtlinie 80/987 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den ursprünglichen Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers als bloßen Ausgangspunkt für die Bestimmung der Leistung verwendet, die durch die Intervention eines Garantiefonds zu sichern ist.
3.
Im Rahmen des Antrags eines Arbeitnehmers auf Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt durch einen Garantiefonds steht die Richtlinie 80/987 der Anwendung einer Verjährungsfrist von einem Jahr nicht entgegen (Grundsatz der Äquivalenz). Das nationale Gericht hat jedoch zu prüfen, ob ihre Ausgestaltung die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Grundsatz der Effektivität).
(1) ABl. C 107 vom 26.4.2008.
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