22.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/13
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-70/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/72/EG - Statut der Europäischen Genossenschaft - Beteiligung der Arbeitnehmer am Entscheidungsfindungsprozess im Unternehmen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2008/C 301/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und J. Enegren)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207, S. 25) nachzukommen
Tenor
1.
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder nicht sichergestellt hat, dass die Sozialpartner durch Vereinbarung die erforderlichen Bestimmungen einführen.
2.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
(1) ABl. C 116 vom 9.5.2008.
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