4.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 153/11
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — The Queen, Christopher Mellor/Secretary of State for Communities and Local Government
(Rechtssache C-75/08) (1)
(Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Pflicht zur Veröffentlichung der Begründung einer Entscheidung, ein Vorhaben nicht zu prüfen)
2009/C 153/22
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Christopher Mellor, The Queen
Beklagte: Secretary of State for Communities and Local Government
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) –Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) — Verpflichtung, der Öffentlichkeit die Gründe für die Entscheidung zugänglich zu machen, ein Projekt der in Anhang II der Richtlinie aufgezählten Klassen keiner Prüfung zu unterziehen
Tenor
1.
Art. 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass die Entscheidung, wonach es nicht erforderlich ist, dass ein Projekt des Anhangs II dieser Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, selbst die Gründe enthält, aus denen die zuständige Behörde entschieden hat, dass eine solche Prüfung nicht notwendig ist. Falls jedoch ein Betroffener dies beantragt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen die fragliche Entscheidung getroffen worden ist, oder ihm die maßgeblichen Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags zur Verfügung zu stellen.
2.
Für den Fall, dass in der Entscheidung eines Mitgliedstaats, ein Projekt des Anhangs II der Richtlinie 85/337 keiner Prüfung gemäß den Art. 5 und 10 dieser Richtlinie zu unterziehen, die Gründe angegeben sind, auf denen sie beruht, ist diese Entscheidung ausreichend begründet, wenn die in ihr enthaltenen Gründe in Verbindung mit den Einzelheiten, die den Betroffenen bereits zur Kenntnis gebracht und gegebenenfalls durch die notwendigen ergänzenden Informationen vervollständigt worden sind, die die zuständige nationale Verwaltung ihnen auf ihren Antrag zu übermitteln hat, geeignet sind, es ihnen zu beurteilen zu ermöglichen, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung zweckmäßig ist.
(1) ABl. C 107 vom 26.4.2008.
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