7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/16
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta
(Rechtssache C-76/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Frühjahrsjagd - Verbot - Abweichung von der Schutzregelung - Voraussetzung für das Fehlen einer „anderen zufriedenstellenden Lösung“ - Schutzwürdiges Vertrauen)
2009/C 267/27
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia, D. Lawunmi und P. Oliver)
Beklagte: Republik Malta (Prozessbevollmächtigte: S. Camilleri und D. Mangion als Bevollmächtigte im Beistand von J. Bouckaert, advocaat)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) — Nichteinhaltung der in der Richtlinie festgelegten Kriterien für die Gewährung einer Ausnahme für die Frühjahrsjagd auf Wachteln und Turteltauben
Tenor
1.
Die Republik Malta hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen, dass sie die Eröffnung der Jagd auf die Wachtel (Coturnix coturnix) und die Turteltaube (Streptopelia turtur) im Frühjahr der Jahre 2004 bis 2007 gestattet hat, ohne die Voraussetzungen in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der für die Jahre 2004 bis 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 und für das Jahr 2007 durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung zu beachten.
2.
Die Republik Malta trägt die Kosten.
(1) ABl. C 92 vom 12.4.2008.
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