16.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/10
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz — Österreich) — Dachsberger & Söhne GmbH/Zollamt Salzburg, Erstattungen
(Rechtssache C-77/08) (1)
(Ausfuhrerstattung - Differenzierte Erstattung - Zeitpunkt der Antragstellung - Ausfuhranmeldung - Fehlender Nachweis der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr im Bestimmungsland - Sanktion)
2009/C 113/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Graz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dachsberger & Söhne GmbH
Beklagter: Zollamt Salzburg, Erstattungen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Graz — Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich Sanktionen und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge (ABl. L 310, S. 57) — Begriff der Beantragung des differenzierten Teils der Erstattung — Verhängung der Sanktion im Fall der unrichtigen Angabe des Bestimmungslands in der Ausfuhranmeldung
Tenor
Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass im Fall einer differenzierten Erstattung der differenzierte Teil der Erstattung weder in dem Zeitpunkt beantragt wird, in dem der in Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Antrag gestellt wird, noch in dem Zeitpunkt, in dem die in Art. 47 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Unterlagen für die Zahlung der Erstattung eingereicht werden, sondern im Zeitpunkt der Einreichung des in Art. 3 Abs. 5 dieser Verordnung genannten Dokuments. Enthält dieses Dokument Angaben, die zu einer höheren Erstattung als der zustehenden führen können, und erweisen sich diese Angaben als unzutreffend, zieht dies folglich vorbehaltlich der in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 und 7 der Verordnung Nr. 3665/87 genannten Fälle die Anwendung der in diesem Art. 11 Abs. 1 vorgesehenen Sanktion nach sich.
(1) ABl. C 128 vom 24.5.2008.
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