30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/6
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Irland, Französische Republik, Italienische Republik, Eurallumina SpA, Aughinish Alumina Ltd
(Rechtssache C-89/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 1 Buchst. b Ziff. v - Begründungsmangel - Richteramt - Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss - Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Reichweite der Begründungspflicht)
2010/C 24/08
Verfahrenssprache: Französisch, Englisch und Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und N. Khan)
Andere Verfahrensbeteiligte: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O’Hagan und P. McGarry, BL), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A. L. Vendrolini), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: R. Adam und G. Aiello, avvocato dello Stato), Eurallumina SpA (Prozessbevollmächtigter: R. Denton, Solicitor), Aughinish Alumina Ltd (Prozessbevollmächtigte: J. Handoll und C. Waterson, Solicitors)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Dezember 2007, Irland u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), mit dem das Gericht die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12) für nichtig erklärt hat — Begriffe „bestehende Beihilfe“ und „neue Beihilfe“ — Objektive Begriffe — Begründungsmangel –Gesichtspunkt, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen zu prüfen hat — Verstoß gegen die Dispositionsmaxime sowie gegen die allgemeinen Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2007, Irland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), wird aufgehoben, soweit damit
—
die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne, der Region Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Entscheidung gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtanwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] im vorliegenden Fall verstoßen habe, und
—
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R, auferlegt worden sind.
2.
Die verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
(1) ABl. C 116 vom 9.5.2008.
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