5.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Pest Megyei Bíróság — Ungarn) — CIBA Speciality Chemicals Central and Eastern Europe Szolgáltató, Tanácsadó és Keresdedelmi kft/Adó- és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal (APEH) Hatósági Főosztály
(Rechtssache C-96/08) (1)
(Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe - Bemessungsgrundlage der Abgabe, die von im Inland ansässigen Unternehmen zu zahlen ist - Berücksichtigung der Lohn- und Gehaltskosten für Arbeitnehmer, die in einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind - Doppelbesteuerung - Möglichkeit, den Bruttobetrag der Abgabe zu verringern)
2010/C 148/06
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Pest Megyei Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CIBA Speciality Chemicals Central and Eastern Europe Szolgáltató, Tanácsadó és Keresdedelmi kft
Beklagter: Adó- és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal (APEH) Hatósági Főosztály
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Pest Megyei Bíróság — Auslegung von Art. 43 und 48 EG — Nationale Regelung, die zur Bestimmung der Grundlage der Berufsausbildungsabgabe eines auf dem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens die Berücksichtigung der Lohnkosten der in einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer vorsieht, obwohl dieses Unternehmen verpflichtet ist, aufgrund der Beschäftigung dieser Arbeitnehmer eine entsprechende Gebühr in diesem anderen Mitgliedstaat zu tragen
Tenor
Die Art. 43 EG und 48 EG stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der ein Unternehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Abgabe wie die Berufsausbildungsabgabe zu zahlen, deren Höhe auf der Grundlage seiner Lohn- und Gehaltskosten, einschließlich derjenigen, die auf eine Zweigniederlassung des Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat entfallen, berechnet wird, wenn dieses Unternehmen in der Praxis hinsichtlich dieser Zweigniederlassung daran gehindert ist, die nach der betreffenden Regelung vorgesehenen Möglichkeiten zur Verringerung des Betrags der genannten Abgabe in Anspruch zu nehmen oder Zugang zu ihnen zu erhalten.
(1) ABl. C 142 vom 7.6.2008.
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