21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/8
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg — Österreich) — Arthur Gottwald/Bezirkshauptmannschaft Bregenz
(Rechtssache C-103/08) (1)
(Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte - Vorschriften, die die Zurverfügungstellung einer solchen Vignette auf Behinderte beschränken, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben)
2009/C 282/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Arthur Gottwald
Beklagte: Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (Österreich) — Auslegung von Art. 12 EG-Vertrag — Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — Nationale Regelung, die die Vergünstigung einer kostenlosen Mautvignette für behinderte Menschen auf Personen beschränkt, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
Tenor
Art. 12 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresvignette für Straßen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, und dabei diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in diesen Staat begeben.
(1) ABl. C 142 vom 7.6.2008.
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