1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/16
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-109/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG - Richtlinie 98/34/EG - Normen und technische Vorschriften - Nationale Regelung für elektrische, elektromechanische und elektronische Computerspiele - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Finanzielle Sanktionen)
2009/C 180/26
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und M. Konstantinidis)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: N. Dafniou, V. Karra und P. Mylonopoulos)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006 in der Rechtssache C-65/05 — Verstoß gegen Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37) — Für elektronische Spiele für elektronische Rechner geltende nationale Regelung — Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeld
Tenor
1.
Dadurch, dass sie nicht gemäß den Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Gesetzes Nr. 3037/2002 geändert hat, mit denen unter Androhung der in den Art. 4 und 5 dieses Gesetzes vorgesehenen strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen ein Verbot eingeführt wurde, elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos einzurichten und zu betreiben, hat die Hellenische Republik nicht alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05), ergeben, ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 EG verstoßen.
2.
Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ ein Zwangsgeld von 31 536 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem erwähnten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland zu zahlen.
3.
Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ einen Pauschalbetrag von drei Millionen Euro zu zahlen.
4.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 116 vom 9.5.2008.
Full & Egal Universal Law Academy