29.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 205/8
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol — Schweden) — SCT Industri AB i likvidation/Alpenblume AB
(Rechtssache C-111/08) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Geltungsbereich - Konkurse)
2009/C 205/12
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstol
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SCT Industri AB i likvidation
Beklagte: Alpenblume AB
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Högsta domstol — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Urteil eines Gerichts eines Mitgliedstaats A, mit dem der Konkursverwalter eines in einem Mitgliedstaat B betriebenen Konkursverfahrens für unzuständig erklärt wird, die im Mitgliedstaat A belegenen Vermögensgegenstände der in Konkurs gefallenen Gesellschaft zu veräußern — Von der Erwerbergesellschaft erhobene Klage auf Wiedererlangung der von ihr im Rahmen des Konkursverfahrens erworbenen Gesellschaftsanteile, die die veräußernde Gesellschaft gemäß dem die Veräußerung für unwirksam erklärenden Urteil wieder übernommen hat
Tenor
Die Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sie eine Entscheidung eines Gerichts in einem Mitgliedstaat A über die Eintragung als Inhaber von Anteilen einer im Mitgliedstaat A ansässigen Gesellschaft erfasst, wonach die Übertragung dieser Anteile deshalb als unwirksam betrachtet werden muss, weil das Gericht des Mitgliedstaats A die Befugnisse eines Konkursverwalters eines Mitgliedstaats B im Rahmen eines im Mitgliedstaat B durchgeführten und beendeten Konkursverfahrens nicht anerkennt.
(1) ABl. C 116 vom 9.5.2008.
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