19.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/5
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz — Österreich) — Land Oberösterreich/ČEZ as
(Rechtssache C-115/08) (1)
(Unterlassungsklage zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen auf Grundstücke durch den Betrieb eines Kernkraftwerks, das sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet - Verpflichtung zur Duldung schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen durch Anlagen, die im Staat des Gerichtsstands behördlich genehmigt wurden - Nichtberücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen - Gleichbehandlung - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des EAG-Vertrags)
2009/C 312/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Linz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Land Oberösterreich
Beklagte: ČEZ as
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht Linz (Österreich) — Auslegung der Grundsätze des freien Warenverkehrs und der Niederlassungsfreiheit, des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit — Nationale Bestimmung, nach der im Fall von Immissionen, die von behördlich genehmigten Anlagen ausgehen, nur eine Schadensersatzklage möglich ist — Beschränkung der Anwendung dieser Bestimmung auf Genehmigungen nationaler Behörden mit der Folge, dass im Fall von Immissionen durch eine Anlage, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet, eine zivilrechtliche Unterlassungsklage erhoben werden kann — Kernkraftwerk Temelín
Tenor
1.
Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des EAG-Vertrags steht der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, nach denen ein Unternehmen, das über die erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb eines Kernkraftwerks in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, im Hinblick auf die von dieser Anlage ausgehenden schädlichen Einwirkungen oder die Gefahr schädlicher Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke auf Unterlassung verklagt werden kann, während Unternehmen mit einer industriellen Anlage im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des Gerichtsstands, für die dort eine behördliche Genehmigung erteilt wurde, nicht mit einer solchen Klage belangt und nur auf Zahlung von Schadensersatz für die Beeinträchtigung eines benachbarten Grundstücks gerichtlich in Anspruch genommen werden können.
2.
Das nationale Gericht muss das innerstaatliche Recht, das es anzuwenden hat, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auslegen. Wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewandt lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen würde.
(1) ABl. C 142 vom 7.6.2008.
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