21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/9
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) –Intercontainer Interfrigo SC (ICF)/Balkenende Oosthuizen BV, MIC Operations BV
(Rechtssache C-133/08) (1)
(Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht - Chartervertrag - Anknüpfungskriterien - Teilbarkeit)
2009/C 282/15
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Intercontainer Interfrigo SC (ICF)
Beklagte: Balkenende Oosthuizen BV, MIC Operations BV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) — Auslegung von Art. 4 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom — Begriff Güterbeförderungsvertrag — Einzelheiten — Chartervertrag für eine einzige Reise — Mangels Wahl anwendbares Recht — Anknüpfungskriterien
Tenor
1.
Art. 4 Abs. 4 letzter Satz des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass das in Art. 4 Abs. 4 Satz 2 vorgesehene Anknüpfungskriterium für einen anderen Chartervertrag als einen solchen für eine einzige Reise nur dann gilt, wenn Hauptgegenstand des Vertrags nicht die bloße Zurverfügungstellung eines Beförderungsmittels ist, sondern die Beförderung der Güter im eigentlichen Sinn.
2.
Art. 4 Abs. 1 Satz 2 dieses Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass ein Teil des Vertrags nur dann einem anderen Recht als demjenigen, das auf den Rest des Vertrags angewendet wird, unterliegen kann, wenn sich sein Gegenstand als autonom darstellt.
Wird auf einen Chartervertrag das in Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehene Anknüpfungskriterium angewendet, muss dieses Kriterium für den gesamten Vertrag gelten, es sei denn, dass sich der Teil des Vertrags, der sich auf die Beförderung bezieht, gegenüber dem Rest des Vertrags als autonom darstellt.
3.
Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass es, wenn sich klar aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen aufweist, der auf der Grundlage eines der in Art. 4 Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Kriterien bestimmt wird, Sache des Richters ist, diese Kriterien unangewendet zu lassen und das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der genannte Vertrag am engsten verbunden ist.
(1) ABl. C 158 vom 21.6.2008.
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