1.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/4
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Janko Rottmann/Freistaat Bayern
(Rechtssache C-135/08) (1)
(Unionsbürgerschaft - Art. 17 EG - Durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats - Durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats - Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit aufgrund dieser Einbürgerung - Rückwirkender Verlust der durch Einbürgerung erworbenen Staatsangehörigkeit wegen betrügerischer Handlungen bei ihrem Erwerb - Staatenlosigkeit, die den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hat)
2010/C 113/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Janko Rottmann
Beklagter: Freistaat Bayern
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) — Auslegung von Art. 17 EG Vertrag — Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, der den endgültigen Verlust der Staatsangehörigkeit des Ursprungsmitgliedstaats zur Folge hat — Rückwirkender Verlust der neuen Staatsangehörigkeit wegen betrügerischer Machenschaften bei ihrem Erwerb — Staatenlosigkeit des Betroffenen, die den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hat
Tenor
Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 EG, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats wieder entzieht, falls die Einbürgerung durch Täuschung erschlichen wurde, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.
(1) ABl. C 171 vom 5.7.2008.
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