15.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Budapesti II. és III. kerületi bíróság — Ungarn) — VB Pénzügyi Lízing Zrt./Ferenc Schneider
(Rechtssache C-137/08) (1)
(Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Beurteilungskriterien - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs)
2011/C 13/02
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budapesti II. és III. kerületi bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VB Pénzügyi Lízing Zrt.
Beklagter: Ferenc Schneider
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Budapesti II. és III. Kerületi Bíróság — Auslegung von Art. 23 Abs. 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Gerichtsstandsklausel zur Bestimmung eines Gerichtsstands, der dem Sitz des Gewerbetreibenden näher als dem des Verbrauchers liegt — Befugnis des nationalen Gerichts, von Amts wegen den missbräuchlichen Charakter einer Gerichtsstandsklausel im Rahmen seiner Zuständigkeitsprüfung zu prüfen — Bewertungskriterien für den missbräuchlichen Charakter einer Klausel
Tenor
1.
Art. 23 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht nicht einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die vorsieht, dass der Richter gleichzeitig mit seinem Ersuchen um Vorabentscheidung von Amts wegen den Justizminister seines Mitgliedstaats über dieses informiert.
2.
Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Auslegung des Begriffs „missbräuchliche Vertragsklausel“ in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie auf die Kriterien erstreckt, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache dieses Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
3.
Das nationale Gericht ist verpflichtet, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Vertrag, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist und zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wurde, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, und, falls dies zu bejahen ist, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist.
(1) ABl. C 183 vom 19.7.2008.
Full & Egal Universal Law Academy