5.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 297/9
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla — Republik Ungarn) — Hochtief AG, Linde-Kca-Dresden GmbH/Közbeszerzések Tanácsa Közbeszerzési Döntőbizottság
(Rechtssache C-138/08) (1)
(Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/18/EG und vor Ablauf der Frist für ihre Umsetzung eingeleitete Verfahren - Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung - Verpflichtung, eine Mindestanzahl geeigneter Bewerber zuzulassen - Verpflichtung, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten)
2009/C 297/06
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Ítélőtábla
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Hochtief AG, Linde-Kca-Dresden GmbH
Beklagte: Közbeszerzések Tanácsa Közbeszerzési Döntőbizottság
Beteiligte: Budapest Főváros Önkormányzata
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Fővárosi Ítélőtábla — Auslegung von Art. 22 Art. 2 und 3 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) und Art. 44 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Möglichkeit der Fortsetzung eines Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung wenn die Zahl der geeigneten Bewerber weder die in der Bekanntmachung angegebene niedrigste Zahl der Marge noch die von den zitierten Richtlinien vorgesehene Mindestzahl erreicht
Tenor
1.
Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge kann nicht auf eine Entscheidung angewandt werden, die ein öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags vor Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie getroffen hat.
2.
Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber dann, wenn ein Auftrag im Verhandlungsverfahren vergeben wird und die Zahl der geeigneten Bewerber die für das betreffende Verfahren festgelegte Mindestgrenze nicht erreicht, das Verfahren gleichwohl fortsetzen kann, indem er den oder die geeigneten Bewerber zur Verhandlung über die Auftragsbedingungen auffordert.
3.
Die Richtlinie 93/37 in der durch die Richtlinie 97/52 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, erfüllt ist, wenn der öffentliche Auftraggeber unter den in Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Bedingungen auf das Verhandlungsverfahren zurückgreift.
(1) ABl. C 183 vom 19.7.2008.
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