19.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus — Estland) — Rakvere Lihakombinaat AS/Põllumajandusministeerium, Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus
(Rechtssache C-140/08) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Gefrorene Teile oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche Erzeugnisse - Überschussbestände - Verordnung [EG] Nr. 1972/2003)
2009/C 312/07
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tallinna Halduskohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Rakvere Lihakombinaat AS
Beklagte: Põllumajandusministeerium, Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus — Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) und von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 293, S. 3) — Gefrorenes, durch maschinelles Entbeinen von Hühnern gewonnenes Separatorenfleisch — Einreihung in Unterposition 0207 14 10 (gefrorene Teile von Hühnern, entbeint) oder 0207 14 99 (gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern, andere) der Kombinierten Nomenklatur — Abgabe auf überschüssige Lagerbestände der Marktteilnehmer an landwirtschaftlichen Erzeugnissen — Bestimmung des Umfangs des Übergangsbestands und des überschüssigen Lagerbestands im Hinblick auf die Erhebung der Abgabe
Tenor
1.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aus gefrorenem, durch maschinelles Entbeinen von Hühnern gewonnenem Separatorenfleisch bestehen und für die menschliche Ernährung bestimmt sind, in die Unterposition 0207 14 10 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.
2.
Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 230/2004 der Kommission vom 10. Februar 2004 geänderten Fassung steht einer nationalen Bestimmung wie § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Abgabe auf überschüssige Lagerbestände (Üleliigse laovaru tasu seadus) in der durch das Gesetz vom 25. Januar 2007 geänderten Fassung nicht entgegen, wonach der überschüssige Lagerbestand eines Marktteilnehmers so festgestellt wird, dass von dem am 1. Mai 2004 tatsächlich vorhandenen Lagerbestand der Übergangsbestand abgezogen wird, der als der mit einem Koeffizienten von 1,2 multiplizierte Durchschnitt der am 1. Mai der letzten vier Jahre vorhandenen Lagerbestände definiert ist, wobei dieser Koeffizient dem in dem betreffenden Mitgliedstaat in diesem Vierjahreszeitraum festgestellten Wachstum der landwirtschaftlichen Erzeugung entspricht.
3.
Die Verordnung Nr. 1972/2003 steht der Erhebung einer Abgabe auf den überschüssigen Lagerbestand eines Marktteilnehmers auch dann nicht entgegen, wenn dieser nachweisen kann, dass er bei der Vermarktung dieses Lagerbestands nach dem 1. Mai 2004 keinen Gewinn erzielt hat.
(1) ABl. C 171 vom 5.7.2008.
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