16.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/11
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen
(Rechtssache C-143/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/73/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
2009/C 113/20
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und M. Kaduczak)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Dowgielewicz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241, S. 26) nachzukommen
Tenor
1.
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Die Republik Polen trägt die Kosten.
(1) ABl. C 142 vom 7.6.2008.
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