3.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/2
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Club Hotel Loutraki AE, Athinaïki Techniki AE, Evangelos Marinakis (C-145/08), Aktor Anonymi Techniki Etaireia (Aktor ATE) (C-149/08)/Ethniko Symvoulio Radiotileorasis, Ypourgos Epikrateias (C-145/08), Ethnico Symvoulio Radiotileorasis (C-149/08)
(Verbundene Rechtssachen C-145/08 und C-149/09) (1)
(Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Dienstleistungskonzessionen - Gemischter Vertrag - Vertrag, der die Veräußerung eines Pakets von Aktien eines öffentlichen Kasinounternehmens umfasst - Vertrag, mit dem ein öffentlicher Auftraggeber den Auftragnehmer mit dem Betrieb des Kasinos und der Verwirklichung eines Plans zur Modernisierung und Aufwertung der Räumlichkeiten und zur Erschließung des angrenzenden Geländes beauftragt - Richtlinie 89/665/EWG - Entscheidung des Auftraggebers - Möglichkeiten einer wirksamen und raschen Nachprüfung - Nationale Verfahrensvorschriften - Voraussetzung für die Gewährung von Schadensersatz - Vorherige Aufhebung oder Nichtigerklärung der rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung durch das zuständige Gericht - Mitglieder einer Bietergemeinschaft in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags - Im Rahmen dieses Verfahrens von einer anderen Behörde als dem öffentlichen Auftraggeber getroffene Entscheidung - Klage einzelner Mitglieder dieser Bietergemeinschaft - Zulässigkeit)
2010/C 179/02
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Club Hotel Loutraki AE, Athinaïki Techniki AE, Evangelos Marinakis (C-145/08), Aktor Anonymi Techniki Etaireia (Aktor ATE) (C-149/08)
Beklagte: Ethniko Symvoulio Radiotileorasis, Ypourgos Epikrateias (C-145/08), Ethnico Symvoulio Radiotileorasis (C-149/08)
Beteiligte: Athens Resort Casino AE Symmetochon, Ellaktor AE, vormals Elliniki Technodomiki TEB AE, Regency Entertainment Psychagogiki kai Touristiki AE, vormals Hyatt Regency Xenodocheiaki kai Touristiki (Ellas) AE, Leonidas Bombolas (C-145/08), Michaniki AE (C-149/08)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung der Art. 3 Abs. 2, 9, 14 und 16 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) — Anwendungsbereich — Aus einem Vertrag über den Verkauf von Aktien und einer Vereinbarung über eine Dienstleistungskonzession bestehende gemischte Vereinbarung — Auslegung der Art. 1 Abs. 3 und 2 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) — Nationale Regelung, die den Mitgliedern einer Bieterarbeitsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit die individuelle Einlegung von Rechtsbehelfen gegen zum Verfahren der Vergabe eines Auftrags gehörende Akte verbietet
Tenor
1.
Ein gemischter Vertrag, dessen Hauptgegenstand der Erwerb von 49 % des Kapitals eines öffentlichen Unternehmens durch ein Unternehmen und dessen untrennbar mit diesem Hauptgegenstand verbundener Nebengegenstand die Erbringung von Dienstleistungen und die Durchführung von Bauarbeiten betrifft, fällt nicht in seiner Gesamtheit in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien.
2.
Das Unionsrecht, insbesondere das Recht auf effektiven Rechtsschutz, steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die dahin ausgelegt wird, dass die Mitglieder einer in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags als Bieterin aufgetretenen Gelegenheitsgesellschaft nicht die Möglichkeit haben, individuell Ersatz des Schadens zu verlangen, den sie aufgrund einer Entscheidung individuell erlitten zu haben behaupten, die von einer anderen Behörde als dem öffentlichen Auftraggeber, welche nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften an diesem Verfahren beteiligt gewesen ist, getroffen worden ist und den Ablauf des Verfahrens beeinflussen konnte.
(1) ABl. C 142 vom 7.6.2008.
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