21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/10
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-153/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und Art. 36 des EWR-Abkommens - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten, die von bestimmten nationalen Einrichtungen veranstaltet werden)
2009/C 282/17
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Lozano Palacios)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 49 EG und 36 EWR — Nationale Regelung, nach der Gewinne aus im Ausland, nicht aber aus bestimmten in Spanien veranstalteten Lotterien und Glücksspielen der Einkommensteuer unterliegen
Tenor
1.
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG und Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es eine steuerliche Regelung beibehalten hat, nach der die Gewinne aus der Teilnahme an Lotterien, Spielen und Wetten, die im Königreich Spanien von einigen öffentlichen Einrichtungen und in Spanien ansässigen gemeinnützigen Einrichtungen, die sozial oder karitativ tätig sind, veranstaltet werden, steuerbefreit sind, ohne dass Gewinnen aus Lotterien, Spielen und Wetten, die von Einrichtungen veranstaltet werden, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und die gleichartige Tätigkeiten ausüben, ebenfalls eine solche Befreiung gewährt würde.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 142 vom 7.6.2008.
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