1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/17
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X (C-155/08), E. H. A. Passenheim-van Schoot (C-157/08)/Staatssecretaris van Financiën
(Verbundene Rechtssachen C-155/08 und C-157/08) (1)
(Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Vermögensteuer - Einkommensteuer - Sparguthaben in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat - Keine Angabe in der Steuererklärung - Nachforderungsfrist - Verlängerung der Nachforderungsfrist bei Einkünften außerhalb des Wohnmitgliedstaats - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern - Bankgeheimnis)
2009/C 180/28
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X (C-155/08), E. H. A. Passenheim-van Schoot (C-157/08)
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 49 EG und 56 EG — Besteuerung von Einkünften (aus Sparguthaben) eines Inländers, das bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstitut angelegt wurde — Keine Angabe bei der Steuererklärung im Wohnsitzmitgliedstaat — Nationale Rechtsvorschrift, die für Einkünfte aus einem anderen Mitgliedstaat eine Nachforderungsfrist von 12 Jahren und für inländische Einkünfte eine Nachforderungsfrist von 5 Jahren vorsieht — Proportionale Geldbuße — Auswirkung des Bestehens eines Bankgeheimnisses im Herkunftsmitgliedstaat der Einkünfte
Tenor
1.
Die Art. 49 EG und 56 EG sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, wenn Sparguthaben und daraus bezogene Einkünfte seinen Steuerbehörden verschwiegen werden und diese für deren Existenz keinen die Einleitung von Ermittlungen ermöglichenden Anhaltspunkt besitzen, nicht verwehren, eine längere Nachforderungsfrist anzuwenden, wenn sich diese Guthaben in einem anderen Mitgliedstaat befinden, als dann, wenn sie sich im erstgenannten Mitgliedstaat befinden. Der Umstand, dass in dem anderen Mitgliedstaat das Bankgeheimnis gilt, ist insoweit unerheblich.
2.
Die Art. 49 EG und 56 EG sind dahin auszulegen, dass sie dann, wenn ein Mitgliedstaat in Fällen, in denen sich Guthaben in einem anderen Mitgliedstaat befinden, eine längere Nachforderungsfrist anwendet als in Fällen, in denen sich Guthaben im erstgenannten Mitgliedstaat befinden, und wenn diese ausländischen Guthaben sowie die daraus bezogenen Einkünfte den Steuerbehörden des erstgenannten Mitgliedstaats, die für ihre Existenz keinen die Einleitung von Ermittlungen ermöglichenden Anhaltspunkt besaßen, verschwiegen wurden, einer Bemessung der wegen des Verschweigens dieser ausländischen Guthaben und Einkünfte verhängten Geldbuße proportional zu dem Nachforderungsbetrag und nach Maßgabe dieses längeren Zeitraums nicht entgegenstehen.
(1) ABl. C 158 vom 21.6.2008.
ABl. C 171 vom 5.7.2008.
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