19.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/6
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) — NCC Construction Danmark A/S/Skatteministeriet
(Rechtssache C-174/08) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Vorsteuerabzug - Gemischt Steuerpflichtiger - Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff der Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte - Lieferungen an sich selbst - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer)
2009/C 312/08
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: NCC Construction Danmark A/S
Beklagter: Skatteministeriet
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Auslegung von Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — Bauunternehmen, das den Verkauf von Immobilien betreibt, die es selbst für eigene Rechnung zum Zweck des Weiterverkaufs errichtet hat — Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für Umsätze verwendet werden, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, und für solche, die dieses Recht nicht eröffnen — Berechnung des Prozentsatzes des Abzugs — Begriff der Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte
Tenor
1.
Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Bauunternehmens der von diesem für eigene Rechnung durchgeführte Verkauf von Immobilien nicht als „Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte“ eingestuft werden kann, da diese Tätigkeit die unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit dieses Unternehmens darstellt. Daher braucht nicht konkret beurteilt zu werden, in welchem Umfang diese Verkaufstätigkeit für sich betrachtet eine Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen erfordert, für die die Mehrwertsteuer zu entrichten ist.
2.
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität steht dem nicht entgegen, dass ein Bauunternehmen, das Mehrwertsteuer auf die Bauleistungen entrichtet, die es für eigene Rechnung durchführt (Lieferungen an sich selbst), die Vorsteuer für die durch die Erbringung dieser Dienstleistungen entstandenen Gemeinkosten nicht abziehen kann, wenn der Umsatz aus dem Verkauf der auf diese Weise erstellten Bauwerke von der Mehrwertsteuer befreit ist.
(1) ABl. C 171 vom 5.7.2008.
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