7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/18
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Glaxo Wellcome GmbH & Co. KG/Finanzamt München II
(Rechtssache C-182/08) (1)
(Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft - Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Wertminderung der Anteile durch Ausschüttung von Dividenden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Erwerbers)
2009/C 267/31
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Glaxo Wellcome GmbH & Co. KG
Beklagte: Finanzamt München II
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) — Auslegung der Art. 43 EG und 56 EG — Erwerb von Anteilen an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft durch einen zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigten Steuerpflichtigen — Nationale Regelung, nach der bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Steuer des Erwerbers die Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen bei einem Erwerb von einem körperschaftsteueranrechnungsberechtigten Anteilseigner berücksichtigt wird, während die entsprechende Minderung der Bemessungsgrundlage bei einem Erwerb von einem nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner ausgeschlossen wird
Tenor
Art. 73b EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen von einem Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Steuer eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen ausgeschlossen wird, wenn dieser Anteile an einer gebietsansässigen Kapitalgesellschaft von einem gebietsfremden Anteilseigner erworben hat, während im Anschluss an den Erwerb von einem gebietsansässigen Anteilseigner eine solche Wertminderung die Bemessungsgrundlage der Steuer des Erwerbers mindert.
Dies gilt in den Fällen, in denen eine solche Regelung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren und um rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu verhindern, die allein zu dem Zweck geschaffen wurden, ungerechtfertigt in den Genuss eines Steuervorteils zu kommen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung auf das beschränkt, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.
(1) ABl. C 197 vom 2.8.2008.
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