1.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Republik Frankreich
(Rechtssache C-197/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/59/EG - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Art. 9 Abs. 1 - Freie Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise ihrer Erzeugnisse durch Hersteller und Einführer - Nationale Regelung, die Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten vorschreibt - Nationale Regelung, nach der der Verkauf von Tabakerzeugnissen „zu einem Sonderangebotspreis, der den Zielen der öffentlichen Gesundheit zuwiderläuft“, verboten ist - Wendung „einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise“ - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums)
2010/C 113/07
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und R. Lyal)
Beklagte: Republik Frankreich (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, J.-S. Pilczer, J.-C. Gracia und B. Beaupère-Manokha)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) — Festsetzung von Mindestpreisen — Behinderung des freien Warenverkehrs — Schutz der öffentlichen Gesundheit — Relevanz des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. 2004, L 213, S. 8)
Tenor
1.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen, dass sie ein System von Kleinverkaufsmindestpreisen für in Frankreich in den Verkehr gebrachte Zigaretten sowie ein Verbot, Tabakerzeugnisse „zu einem Sonderangebotspreis zu verkaufen, der den Zielen der öffentlichen Gesundheit zuwiderläuft“, erlassen und beibehalten hat.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 183 vom 19.7.2008.
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