31.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/4
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Sporting Exchange Ltd, Inhaberin der Firma Betfair/Minister van Justitie
(Rechtssache C-203/08) (1)
(Art. 49 EG - Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - Glücksspiele - Betrieb von Glücksspielen im Internet - Regelung, die eine Erlaubnis einem einzigen Veranstalter vorbehält - Verlängerung der Erlaubnis ohne Ausschreibung - Grundsatz der Gleichbehandlung und Gebot der Transparenz - Geltung im Glücksspielbereich)
2010/C 209/05
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sporting Exchange Ltd, Inhaberin der Firma Betfair
Beklagter: Minister van Justitie
Beteiligte: Stichting de Nationale Sporttotalisator
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State — Auslegung von Art. 49 EG — Nationale Regelung, die die Veranstaltung von Glücksspielen und das Sammeln von Wetten ohne Genehmigung verbietet und eine Genehmigung einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer vorbehält, um das Gemeinwohl und die Gesundheit zu schützen — Verweigerung der Erteilung der Genehmigung an einen Wirtschaftsteilnehmer (im Internet), der bereits über eine Genehmigung in anderen Mitgliedstaaten, einschließlich des Mitgliedstaats seines Gesellschaftssitzes, verfügt — Erneuerung einer solchen Genehmigung ohne Herstellung des Wettbewerbs — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses
Tenor
1.
Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegensteht, die die Veranstaltung und die Förderung von Glücksspielen einer Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters unterwirft und es allen anderen — auch den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen — Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten.
2.
Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das daraus folgende Transparenzgebot in Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der Zulassung zugunsten eines einzigen Veranstalters im Glücksspielbereich gelten, sofern es sich nicht um einen öffentlichen Veranstalter handelt, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht unterliegt, oder um einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können.
(1) ABl. C 197 vom 02.08.2008.
Full & Egal Universal Law Academy