30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/7
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Umweltsenats — Österreich) — Umweltanwalt von Kärnten/Kärntner Landesregierung
(Rechtssache C-205/08) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 234 EG - Begriff „nationales Gericht“ - Zulässigkeit - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Bau von Hochspannungsfreileitungen - Länge von mehr als 15 km - Grenzüberschreitender Bau - Grenzüberschreitende Leitung - Den Schwellenwert übersteigende Gesamtlänge - Hauptsächlich im Hoheitsgebiet eines benachbarten Mitgliedstaats liegende Leitung - Länge des inländischen Teils, die unter dem Schwellenwert liegt)
2010/C 24/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Umweltsenat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Umweltanwalt von Kärnten
Beklagte: Kärntner Landesregierung
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Umweltsenat — Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 5) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung — Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung beim Bau von Hochspannungsfreileitungen mit einer Länge von mehr als 15 km — Maßgebende Länge bei grenzüberschreitenden Projekten — Projekt einer Stromleitung, deren Gesamtlänge den Schwellenwert überschreitet, von der sich aber lediglich eine Teilstrecke von 7,4 km auf dem nationalen Hoheitsgebiet befindet, der Rest hingegen auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats
Tenor
Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein in Anhang I Nr. 20 dieser Richtlinie aufgeführtes Projekt wie der Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auch dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Projekt handelt, das sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nur über eine Länge von weniger als 15 km erstreckt.
(1) ABl. C 209 vom 15.8.2008.
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