14.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Juni 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-211/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erforderliche Krankenhausbehandlung - Kein Anspruch auf ein ergänzendes Eintreten des zuständigen Trägers neben dem des Trägers des Aufenthaltsmitgliedstaats)
2010/C 221/03
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und R. Vidal Puig)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. M. Rodríguez Cárcamo)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: M. Jacobs und L. Van den Broeck), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: J. Bering Liisberg und R. Holdgaard), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: A. Guimaraes-Purokoski), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: H. Walker im Beistand von M. Hoskins, Barrister)
Gegenstand
Verstoß gegen Art. 49 EG und Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Nichterstattung im Ausland entstandener Krankenhausbehandlungskosten — Außergewöhnliche Umstände
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
3.
Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 197 vom 2.8.2008.
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