27.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/2
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Zeturf Ltd/Premier ministre
(Rechtssache C-212/08) (1)
(Ausschließlichkeitsregelung für die Verwaltung von Pferdewetten außerhalb der Rennplätze - Art. 49 EG - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Ziele der Bekämpfung von Spielsucht und betrügerischen und kriminellen Aktivitäten sowie des Beitrags zur Entwicklung des ländlichen Raums - Verhältnismäßigkeit - Restriktive Maßnahme, die darauf gerichtet sein muss, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern und die Glücksspieltätigkeit einzuschränken - Wirtschaftsteilnehmer, der eine dynamische Geschäftspolitik verfolgt - Maßvolle Werbungspolitik - Beurteilung der Beeinträchtigung des Vertriebs über die traditionellen Kanäle und über Internet)
2011/C 252/02
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Zeturf Ltd
Beklagte: Premier ministre
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État (Frankreich) — Auslegung der Art. 49 EG und 50 EG — Zulässigkeit einer die Veranstaltung von Pferdewetten außerhalb der Rennplätze betreffenden Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers, der nicht gewinnorientiert ist, aber eine dynamische Geschäftspolitik verfolgt — Notwendigkeit der Berücksichtigung nur der online angebotenen Pferdewetten oder des gesamten Sektors der Pferdewetten, unabhängig von ihrer Form
Tenor
1.
Art. 49 EG ist wie folgt auszulegen:
a)
Ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Niveau des Verbraucherschutzes im Glücksspielsektor zu gewährleisten, kann Grund zu der Annahme haben, dass nur die Gewährung exklusiver Rechte an eine einzige Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die mit diesem Sektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, wirksam zu verfolgen;
b)
dem vorlegenden Gericht obliegt es, zu prüfen, ob
—
die nationalen Behörden zu dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt wirklich beabsichtigten, ein solches besonders hohes Schutzniveau sicherzustellen und ob die Schaffung eines Monopols im Hinblick auf dieses angestrebte Schutzniveau tatsächlich als erforderlich angesehen werden konnte, und
—
die staatlichen Kontrollen, denen die Tätigkeit der Einrichtung, der die ausschließlichen Rechte zustehen, grundsätzlich unterliegt, tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise durchgeführt und damit die Ziele verfolgt werden, die diese Einrichtung zu erfüllen hat;
c)
um mit den Zielen der Bekämpfung der Kriminalität und der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel im Einklang zu stehen, muss eine nationale Regelung, mit der ein Monopol im Bereich der Glücksspiele geschaffen wird,
—
auf der Feststellung beruhen, dass die mit dem Spielen verbundenen kriminellen und betrügerischen Tätigkeiten und die Spielsucht in dem betroffenen Mitgliedstaat ein Problem darstellen, dem durch eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abgeholfen werden könnte, und
—
darf nur eine Werbung erlauben, die maßvoll und strikt auf das begrenzt ist, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den genehmigten Spielnetzwerken zu lenken.
2.
Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit durch ein System, das für die Veranstaltung von Pferdewetten eine Ausschließlichkeitsregelung vorsieht, haben die nationalen Gerichte sämtliche austauschbaren Vertriebskanäle für diese Wetten zu berücksichtigen, es sei denn, die Nutzung des Internets führt dazu, dass die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren über diejenigen hinaus verstärkt werden, die mit den über traditionelle Kanäle vertriebenen Spielen einhergehen. Im Fall einer nationalen Regelung, die gleichermaßen für online angebotene Wetten wie für Wetten gilt, die über traditionelle Vertriebskanäle angeboten werden, ist die Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigungen zu beurteilen, die den gesamten in Rede stehenden Sektor treffen.
(1) ABl. C 197 vom 2.8.2008.
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