24.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 19/10
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-223/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/100/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2009/C 19/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Huvelin)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, S. 141) nachzukommen
Tenor
1.
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
(1) ABl. C 171 vom 5.7.2008.
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