13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Oldenburg — Deutschland) — Stadt Papenburg/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-226/08) (1)
(Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats, dem von der Kommission erstellten Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sein Einvernehmen zu erteilen - Interessen und Gesichtspunkte, die von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind)
2010/C 63/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Oldenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stadt Papenburg
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Oldenburg — Auslegung der Art. 2 Abs. 3, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 und Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Mit dem Betrieb eines Binnenhafens zusammenhängende, verfassungsrechtlich geschützte wirtschaftliche Interessen einer Gemeinde, die durch eine Ausweisung des betreffenden Gebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nachhaltig beeinträchtigt werden könnten — Interessen und Gesichtspunkte, die der betreffende Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss, sich mit dem von der Kommission erstellten Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung einverstanden zu erklären
Tenor
1.
Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, sein Einvernehmen zur Aufnahme eines oder mehrerer Gebiete in einen von der Europäischen Kommission erstellten Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aus anderen als naturschutzfachlichen Gründen zu verweigern.
2.
Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2006/105 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass fortlaufende Unterhaltungsmaßnahmen in der Fahrrinne von Ästuarien, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und die bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2006/105 geänderten Fassung nach nationalem Recht genehmigt wurden, bei ihrer Fortsetzung nach Aufnahme des Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung nach diesen Vorschriften zu unterziehen sind, soweit sie ein Projekt darstellen und das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten.
3.
Wenn diese Unterhaltungsmaßnahmen u. a. im Hinblick darauf, dass sie wiederkehrend anfallen, auf ihre Art oder auf die Umstände ihrer Ausführung als einheitliche Maßnahme betrachtet werden können, insbesondere, wenn sie den Zweck haben, eine bestimmte Tiefe der Fahrrinne durch regelmäßige und hierzu erforderliche Ausbaggerungen beizubehalten, können sie als ein einziges Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2006/105 geänderten Fassung angesehen werden.
(1) ABl. C 209 vom 15.8.2008.
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