13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/6
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — Colin Wolf/Stadt Frankfurt am Main
(Rechtssache C-229/08) (1)
(Richtlinie 2000/78/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Einstellung von Beamten der Feuerwehrlaufbahn auf 30 Jahre festlegt - Verfolgtes Ziel - Begriff „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“)
2010/C 63/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Colin Wolf
Beklagte: Stadt Frankfurt am Main
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) — Auslegung der Art. 6 Abs. 1 und 17 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Begriffe der objektiven und angemessenen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung sowie der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand — Nationale Bestimmung, nach der das Höchstalter für die Einstellung von Feuerwehrbeamten bei 30 Jahren liegt
Tenor
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die das Höchstalter für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auf 30 Jahre festlegt, nicht entgegensteht.
(1) ABl. C 223 vom 30.8.2008.
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