7.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/10
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-239/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/100/EG - Freizügigkeit - Anpassung bestimmter Richtlinien anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2009/C 32/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Huvelin)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: D. Haven)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, innerhalb der vorgesehenen Frist die Maßnahmen zu erlassen oder mitzuteilen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, S. 141) nachzukommen
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 183 vom 19.7.2008.
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