5.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 297/10
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Swiss Re Germany Holding GmbH/Finanzamt München für Körperschaften
(Rechtssache C-242/08) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 - Begriff der Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen an eine in einem Drittstaat ansässige Person - Bestimmung des Orts dieser Übertragung - Befreiungen)
2009/C 297/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Swiss Re Germany Holding GmbH
Beklagter: Finanzamt München für Körperschaften
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Gegen einen von einem in einem Drittstaat ansässigen Erwerber zu zahlenden Kaufpreis erfolgte Übernahme einer Reihe von Lebensrückversicherungsverträgen mit Zustimmung der Versicherungsnehmer, bei der alle Rechte und Pflichten aus den übernommenen Verträgen abgetreten, aber keine anderen Wirtschaftsgüter übertragen werden — Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts — Anwendbarkeit einer der Befreiungen nach den genannten Bestimmungen des Art. 13 Teil B der Richtlinie 77/388/EWG auf diese Transaktion
Tenor
1.
Eine von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft vorgenommene entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen auf ein in einem Drittstaat ansässiges Versicherungsunternehmen, durch die dieses Unternehmen alle Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen mit Zustimmung der Versicherungsnehmer übernommen hat, stellt weder einen unter die Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage noch einen unter Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 3 dieser Richtlinie fallenden Umsatz dar.
2.
Bei einer entgeltlichen Übertragung eines Bestands von 195 Lebensrückversicherungsverträgen wirkt sich der Umstand, dass nicht der Zessionar, sondern der Zedent für die Übernahme von 18 dieser Verträge ein Entgelt — nämlich durch Ansetzung eines negativen Wertes — entrichtet, auf die Beantwortung der ersten Frage nicht aus.
3.
Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er auf eine entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht anwendbar ist.
(1) ABl. C 223 vom 30.8.2008.
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