16.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/12
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-245/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Schrittweise Anpassungen nach dem Beitritt der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien)
2009/C 113/22
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Andrade und H. Støvlbæk)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und F. Fraústo de Azevedo)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, S. 141) nachzukommen
Tenor
1.
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 183 vom 19.7.2008.
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