19.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/7
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland
(Rechtssache C-246/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger gezahlten Teilbeitrag geleistet wird - Begriff „unmittelbarer Zusammenhang“ zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert)
2009/C 312/10
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Aalto und D. Triantafyllou)
Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: A. Guimaraes-Purokoski)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften, die eine unterschiedliche mehrwertsteuerliche Behandlung von Rechtsberatungsdienstleistungen vorsehen, je nachdem, ob diese von privaten Juristen oder von Juristen erbracht werden, die in den öffentlichen Rechtshilfebüros beschäftigt sind — Wettbewerbsverzerrungen
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
(1) ABl. C 209 vom 15.8.2008.
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