21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/11
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Deutschland) — Gaz de France — Berliner Investissement SA/Bundeszentralamt für Steuern
(Rechtssache C-247/08) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Befreiung von der Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen an die Muttergesellschaft im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft - Begriff „Gesellschaft eines Mitgliedstaats“ - „Société par actions simplifiée“ des französischen Rechts)
2009/C 282/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gaz de France — Berliner Investissement SA
Beklagter: Bundeszentralamt für Steuern
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln (Deutschland) — Auslegung der Art. 43 EG, 48 EG, 56 Abs. 1 EG und 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG sowie des Art. 2 Buchst. a und des Anhangs Buchst. f der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) — Begriff der „Gesellschaft eines Mitgliedstaats“ — Verwehrung gegenüber einer Muttergesellschaft in der Rechtsform einer „société par actions simplifiée“ des französischen Rechts, im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft Gewinnausschüttungen vom Steuerabzug an der Quelle zu befreien, weil die Gesellschaftsform der „société par actions simplifiée“ zur für den Sachverhalt maßgeblichen Zeit noch nicht in der Liste im Anhang der Richtlinie genannt war
Tenor
1.
Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist in Verbindung mit Buchst. f ihres Anhangs dahin auszulegen, dass eine französische Gesellschaft in der Rechtsform einer „société par actions simplifiée“ nicht als „Gesellschaft eines Mitgliedstaats“ im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann, bevor diese durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 geändert wurde.
2.
Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 90/435 in Verbindung mit Buchst. f ihres Anhangs und mit Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie beeinträchtigen könnte.
(1) ABl. C 223 vom 30.8.2008.
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