30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Bundesfinanzdirektion West/HEKO Industrieerzeugnisse GmbH
(Rechtssache C-260/08) (1)
(Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Wechsels der Tarifposition - Stahlseile, die in Nordkorea aus Stahllitzen mit Ursprung in China hergestellt werden)
2010/C 24/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bundesfinanzdirektion West
Beklagte: HEKO Industrieerzeugnisse GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 302, S. 1) — Bestimmung des Ursprungs von Stahlseilen, die in Nordkorea durch Zusammenfügen von Stahllitzen mit Ursprung in China hergestellt wurden — Kriterien, die zu berücksichtigen sind, um eine bestimmte Herstellungsstufe als den nicht-präferenziellen Ursprung einer Ware begründend anzusehen — Eventuelle Bedeutung des Fehlens des Wechsels der Tarifposition nach der in Rede stehenden Verarbeitung
Tenor
Im Hinblick auf die in die Position 7312 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl. L 286, S. 1) geänderten Fassung eingeordneten Waren können die wesentlichen Be- oder Verarbeitungen im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nicht nur Be- oder Verarbeitungen erfassen, die dazu führen, dass die Ware, die einem Be- oder Verarbeitungsvorgang unterzogen worden ist, in eine andere Position der Kombinierten Nomenklatur eingeordnet wird, sondern auch diejenigen, die — ohne einen solchen Wechsel der Tarifposition — zur Schaffung einer Ware führen, die besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die diese Ware vor diesem Vorgang nicht hatte.
(1) ABl. C 247 vom 27.9.2008.
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