14.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/3
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — CopyGene A/S/Skatteministeriet
(Rechtssache C-262/08) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b - Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung - Damit eng verbundene Umsätze - Ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art wie Krankenanstalten und Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik - Private Stammzellenbank - Dienstleistungen der Entnahme, der Beförderung, der Analyse und der Lagerung von Nabelschnurblut Neugeborener - Mögliche autologe oder allogene Verwendung der Stammzellen)
2010/C 221/04
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CopyGene A/S
Beklagter: Skatteministeriet
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Østre Landsret — Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Befreiung für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze — Von einer privaten Stammzellbank im Hinblick auf eine autogene Anwendung von Stammzellen erbrachte Dienstleistungen der Entnahme, Beförderung, Analyse und Aufbewahrung von Nabelschnurblut von Neugeborenen, die potenziell eng mit einer etwaigen künftigen Krankenhausbehandlung verbunden sind
Tenor
1.
Der Begriff der mit der „Krankenhausbehandlung und [der] ärztliche[n] Heilbehandlung … eng verbundenen Umsätze“ im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er keine Tätigkeiten wie die im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, die in der Entnahme, der Beförderung und der Analyse von Nabelschnurblut sowie in der Lagerung der in diesem Blut enthaltenen Stammzellen bestehen, wenn die ärztliche Heilbehandlung im Krankenhaus, mit der diese Tätigkeiten nur eventuell verbunden sind, weder stattgefunden noch begonnen hat, noch geplant ist.
2.
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388 steht einer Qualifikation eines Steuerpflichtigen wie der CopyGene A/S durch die nationalen Behörden als „andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art“ wie Krankenanstalten und Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik im Sinne dieser Bestimmung entgegen, wenn Stammzellenbanken Leistungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch medizinisches Fachpersonal erbringen, aber keine finanzielle Unterstützung durch das staatliche System der sozialen Sicherheit erhalten und die Kosten der von ihnen erbrachten Leistungen nicht von diesem System gedeckt werden, obwohl ihnen von den zuständigen Gesundheitsbehörden eines Mitgliedstaats im Rahmen der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen eine Genehmigung zum Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen erteilt worden ist. Jedoch kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie als solche von den zuständigen Behörden verlangt, eine Gleichstellung einer privaten Stammzellenbank mit einer für die Zwecke der fraglichen Steuerbefreiung „ordnungsgemäß anerkannten“ Einrichtung abzulehnen. Erforderlichenfalls ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen, ob die Versagung der Anerkennung für die Zwecke der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie dem Unionsrecht, insbesondere dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, entspricht.
(1) ABl. C 209 vom 15.8.2008.
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