19.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/6
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia — Italien) — Federutility, Assogas, Libarna Gas SpA, Collino Commercio SpA, Sadori Gas Srl, Egea Commerciale Srl, E.On Vendita Srl, Sorgenia SpA/Autorità per l’energia elettrica e il gas
(Rechtssache C-265/08) (1)
(Richtlinie 2003/55/EG - Erdgasbinnenmarkt - Staatliche Intervention in Bezug auf die Preise für die Lieferung von Erdgas nach dem 1. Juli 2007 - Gemeinwohlverpflichtungen von im Gassektor tätigen Unternehmen)
2010/C 161/07
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Federutility, Assogas, Libarna Gas SpA, Collino Commercio SpA, Sadori Gas Srl, Egea Commerciale Srl, E.On Vendita Srl, Sorgenia SpA
Beklagte: Autorità per l’energia elettrica e il gas
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale della Lombardia (Italien) — Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) — Nationale Regelung, die die Festlegung der Preise für die Lieferung von Erdgas an Privatkunden vorsieht
Tenor
Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG stehen einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nach dem 1. Juli 2007 eine Festlegung des Preisniveaus für die Lieferung von Erdgas durch die Bestimmung von Referenzpreisen wie den in den Ausgangsverfahren fraglichen erlaubt, nicht entgegen, sofern die entsprechende Intervention
—
einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dient, das darin besteht, den Preis für die Lieferung von Erdgas an den Endkunden im Rahmen des von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Situation des Erdgassektors vorzunehmenden Ausgleichs zwischen den mit der Richtlinie 2003/55 verfolgten Zielen der Liberalisierung und des erforderlichen Schutzes des Endkunden auf einem angemessenen Niveau zu halten,
—
die freie Festlegung der Preise für die Lieferung von Erdgas nach dem 1. Juli 2007 nur insoweit, als es zur Erreichung eines solchen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich ist, und damit zwangsläufig nur für einen begrenzten Zeitraum beeinträchtigt und
—
klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar ist und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen in der Europäischen Union zu den Verbrauchern sicherstellt.
(1) ABl. C 236 vom 13.9.2008.
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