19.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/8
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden
(Rechtssache C-274/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 15 Abs. 2 - Art. 23 Abs. 2 - Elektrizitätsbinnenmarkt - Vorherige Genehmigung der Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung - Nationale Regulierungsbehörde)
2009/C 312/12
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und P. Dejmek)
Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigter: A. Falk)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG — Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (ABl. L 176, S. 37) — Keine Sicherstellung der erforderlichen funktionellen Entflechtung der Verteiler– und der Erzeugerinteressen in einem vertikal integrierten Unternehmen — Keine Beauftragung der Regulierungsbehörden, die Methoden für die Bestimmung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen festzusetzen oder zu genehmigen
Tenor
1.
Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG verstoßen, dass es
—
nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um gemäß Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c dieser Richtlinie die funktionelle Entflechtung der Verteiler- und Erzeugerinteressen in einem vertikal integrierten Unternehmen sicherzustellen, und
—
der Regulierungsbehörde nicht die Aufgabe zugewiesen hat, gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/54 zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung, vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen.
2.
Das Königreich Schweden trägt die Kosten.
(1) ABl. C 236 vom 13.9.2008.
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