22.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. September 2011 — Kommission/Königreich der Niederlande, Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-279/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1 EG - System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide - Einstufung der nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Begriff „Selektivität“ - Aus staatlichen Mitteln finanzierter Vorteil - Umweltschutz - Begründungspflicht - Zulässigkeit)
2011/C 311/07
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes, K. Gross und H. van Vliets)
Andere Verfahrensbeteiligte: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. M. Wissels und D. J. M. de Grave) und Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma, B. Klein und T. Henze)
Streithelferinnen zur Unterstützung des Königreichs der Niederlande: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, A.-L. Vendrolini, J. Gstalter und B. Cabouat), Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigter: V. Klemenc), Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson, S. Behzadi-Spencer, S. Ossowski und H. Walker im Beistand von K. Bacon, Barrister)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 10. April 2008, Königreich der Niederlande/Kommission (T-233/04), mit dem das Gericht die Entscheidung C(2003) 1761 final der Kommission vom 24. Juni 2003 über die staatliche Beihilfe N 35/2003 betreffend das vom Königreich der Niederlande angemeldete System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide für nichtig erklärt hat
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission (T-233/04), wird aufgehoben.
2.
Die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen
3.
Die Klage wird abgewiesen
4.
Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten, die der Europäischen Kommission und ihm selbst durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstanden sind.
5.
Die Europäische Kommission und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.
6.
Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Slowenien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 223 vom 30.8.2008.
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