1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/20
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Société Moteurs Leroy Somer/Société Dalkia France, Société Ace Europe
(Rechtssache C-285/08) (1)
(Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG - Geltungsbereich - Schaden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird - Nationale Regelung, wonach der Geschädigte Ersatz eines solchen Schadens beanspruchen kann, wenn er nur den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang beweist - Vereinbarkeit)
2009/C 180/33
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Société Moteurs Leroy Somer
Beklagte: Société Dalkia France, Société Ace Europe
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Frankreich) — Auslegung der Art. 9 und 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) — Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie — Zulässigkeit einer nationalen Haftungsregelung, die es ermöglicht, Ersatz für Schäden an einer Sache zu erlangen, die nicht zu einem privaten Gebrauch bestimmt ist und nicht für private Zwecke verwendet wird — Schäden, die am Stromaggregat eines Krankenhauses infolge der Überhitzung eines Wechselstromgenerators entstanden sind
Tenor
Die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass sie der Auslegung nationalen Rechts oder der Anwendung von gefestigter nationaler Rechtsprechung nicht entgegensteht, wonach der Geschädigte Ersatz des Schadens an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, beanspruchen kann, wenn er nur den Schaden, den Fehler des Produkts und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden beweist.
(1) ABl. C 223 vom 30.8.2008.
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