16.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/12
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-289/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. c - Externe Notfallpläne - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
2009/C 113/23
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und A. Sipos)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb von Betrieben zu erstellen, die unter Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) fallen
Tenor
1.
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen externen Notfallplan für die unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe erstellt hat.
2.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
(1) ABl. C 223 vom 30.8.2008.
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