19.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/2
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Land Baden-Württemberg/Metin Bozkurt
(Rechtssache C-303/08) (1)
(Assoziierungsabkommen EWG–Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Ehegatte einer türkischen Arbeitnehmerin, der mit dieser fünf Jahre lang zusammen gelebt hat - Fortbestehen des Aufenthaltsrechts nach der Scheidung - Verurteilung des Betroffenen wegen Gewaltdelikten gegen seine damalige Ehegattin - Rechtsmissbrauch)
2011/C 55/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Land Baden-Württemberg
Beklagter: Metin Bozkurt
Sonstige Beteiligte: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei — Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen, das dieser als Ehemann einer dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmerin in seiner Eigenschaft als Familienmitglied erworben hat — Fortbestand des Aufenthaltsrechts im Fall der Scheidung, wenn es zuvor zu Körperverletzungsdelikten gegen die ehemalige Ehefrau gekommen war, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben
Tenor
1.
Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass ein türkischer Staatsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, der als Familienangehöriger einer dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmerin und aufgrund dessen, dass er fünf Jahre lang ununterbrochen bei ihr seinen Wohnsitz hatte, die mit der Rechtsstellung des Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verbundenen Rechte hat, diese nicht aufgrund der nach ihrem Erwerb ausgesprochenen Scheidung verliert.
2.
Die Berufung eines türkischen Staatsangehörigen wie des Klägers des Ausgangsverfahrens auf ein nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 rechtmäßig erworbenes Recht ist nicht rechtsmissbräuchlich, auch wenn der Betroffene, nachdem er dieses Recht von seiner früheren Ehefrau abgeleitet hat, gegen diese eine schwere Straftat begangen hat, für die er strafrechtlich verurteilt wurde.
Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 steht jedoch der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der strafrechtlich verurteilt wurde, nicht entgegen, sofern dessen persönliches Verhalten eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob das im Ausgangsverfahren der Fall ist.
(1) ABl. C 247 vom 27.9.2008.
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