27.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/8
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Consorzio Nazionale Interuniversitario per le Scienze del Mare (CoNISMa)/Regione Marche
(Rechtssache C-305/08) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriffe „Unternehmer“, „Lieferant“ und „Dienstleistungserbringer“ - Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ - Universitäten und Forschungsinstitute - Gruppe („consorzio“) von Universitäten und Behörden - Satzungsmäßiger Zweck, der nicht in erster Linie auf Gewinnerzielung gerichtet ist - Zulassung zur Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags)
2010/C 51/12
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Consorzio Nazionale Interuniversitario per le Scienze del Mare (CoNISMa)
Beklagte: Regione Marche
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Ausschluss von Einrichtungen wie Universitäten, die zwar keinen Erwerbszweck verfolgen, jedoch Forschungstätigkeiten betreiben, vom Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags zur Erhebung geophysikalischer Daten
Tenor
1.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, insbesondere die Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 8 Unterabs. 1 und 2, die auf den Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ Bezug nehmen, sind dahin auszulegen, dass sie es Einrichtungen, die nicht in erster Linie Gewinnerzielung anstreben, nicht über die Organisationsstruktur eines Unternehmens verfügen und nicht ständig auf dem Markt tätig sind, wie Universitäten und Forschungsinstitute sowie Gruppen von Universitäten und Behörden, gestatten, an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrag teilzunehmen.
2.
Die Richtlinie 2004/18 ist dahin auszulegen, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es Einrichtungen wie Universitäten und Forschungsinstituten, die nicht in erster Linie Gewinnerzielung anstreben, untersagt, sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu beteiligen, obwohl sie nach nationalem Recht berechtigt sind, die auftragsgegenständlichen Leistungen zu erbringen.
(1) ABl. C 247 vom 27.9.2008.
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