4.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 153/15
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-313/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/58/EG - Gesellschaftsrecht - Urkunden und Angaben, die der Offenlegung unterliegen - Briefe und Bestellscheine - Maßregeln - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
2009/C 153/29
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Vesco und P. Dejmek)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Bruni und G. Fiengo, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 1 Abs. 4, 5 und 6 der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 221, S. 13) nachzukommen
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 1 Abs. 4 bis 6 dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 223 vom 30.8.2008.
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