30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Poznaniu — Polen) — Krzysztof Filipiak/Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu
(Rechtssache C-314/08) (1)
(Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von der Bemessungsgrundlage - Recht auf Ermäßigung der Steuer nach Maßgabe der gezahlten Krankenversicherungsbeiträge - Verweigerung, wenn die Beiträge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Besteuerung gezahlt wurden - Vereinbarkeit mit den Art. 43 EG und 49 EG - Urteil des nationalen Verfassungsgerichts - Verfassungswidrigkeit der nationalen Vorschriften - Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem die betreffenden Vorschriften ihre Geltungskraft verlieren - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Wirkung für das vorlegende Gericht)
2010/C 24/14
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny w Poznaniu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Krzysztof Filipiak
Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny — Auslegung der Art. 10 EG und 43 EG — Nationale Rechtsvorschriften im Bereich der Einkommensteuer, die die Abziehbarkeit von Sozialversicherungsbeiträgen von der Bemessungsgrundlage der Steuer und die Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen von der Steuer auf Beiträge beschränken, die in dem entsprechenden Mitgliedstaat gezahlt wurden
Tenor
1.
Die Art. 43 EG und 49 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger nur dann Anspruch darauf hat, dass der Betrag der im Steuerjahr gezahlten Sozialversicherungsbeiträge von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird und dass die von ihm geschuldete Einkommensteuer um die in diesem Zeitraum gezahlten Krankenversicherungsbeiträge gemindert wird, wenn diese Beiträge im Mitgliedstaat der Besteuerung entrichtet werden, nicht aber, wenn die Beiträge in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet werden, auch wenn sie dort nicht abgezogen wurden.
2.
Unter diesen Umständen verpflichtet der Vorrang des Gemeinschaftsrechts das nationale Gericht, das Gemeinschaftsrecht anzuwenden und die entgegenstehenden nationalen Vorschriften unangewandt zu lassen, unabhängig vom Urteil des nationalen Verfassungsgerichts, mit dem der Zeitpunkt, zu dem diese für verfassungswidrig erklärten Vorschriften ihre Geltungskraft verlieren, verschoben worden ist.
(1) ABl. C 247 vom 27.9.2008.
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