22.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 134/3
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Ischia — Italien)— Rosalba Alassini/Telecom Italia SpA (C-317/08), — Filomena Califano/Wind SpA (C-318/08), — Lucia Anna Giorgia Iacono/Telecom Italia SpA (C-319/08), — Multiservice Srl/Telecom Italia SpA (C-320/08)
(Verbundene Rechtssachen C-317/08 bis C-320/08) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst - Streitfälle zwischen Endnutzern und Dienstanbietern - Obligatorischer außergerichtlicher Streitbeilegungsversuch)
2010/C 134/04
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Giudice di pace di Ischia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rosalba Alassini (C-317/08), Filomena Califano (C-318/08), Lucia Anna Giorgia Iacono (C-319/08), Multiservice Srl (C-320/08)
Beklagte: Telecom Italia SpA (C-317/08), Wind SpA (C-318/08) Telecom Italia SpA (C-319/08), Telecom Italia SpA (C-320/08)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Ischia — Auslegung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51), der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12) und des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Streitigkeiten auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation zwischen Endnutzern und Betreibern, bei denen es um den Ersatz der Schäden geht, die durch eine angebliche Nichterfüllung des Vertrags über den vom Betreiber erbrachten Telefondienst entstanden sind — Nationale Regelung, die vor Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs einen obligatorischen Schlichtungsversuch vorsieht — Möglichkeit, einen gerichtlichen Rechtsbehelf ohne Rückgriff auf den Schlichtungsversuch einzulegen
Tenor
Art. 34 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die in Streitfällen zwischen Endnutzern und Dienstanbietern auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikationsdienste, in denen von dieser Richtlinie verliehene Rechte in Frage stehen, als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage einen obligatorischen Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung vorschreibt.
Die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes stehen einer nationalen Regelung, die für solche Streitfälle die vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens vorschreibt, gleichfalls nicht entgegen, wenn dieses Verfahren nicht zu einer die Parteien bindenden Entscheidung führt, keine wesentliche Verzögerung für die Erhebung einer Klage bewirkt, die Verjährung der betroffenen Ansprüche hemmt und für die Parteien keine oder nur geringe Kosten mit sich bringt, vorausgesetzt jedoch, dass die elektronische Kommunikation nicht das einzige Mittel des Zugangs zu diesem Streitbeilegungsverfahren bildet und dass Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes in Ausnahmefällen möglich sind, in denen die Dringlichkeit der Lage dies verlangt.
(1) ABl. C 236 vom 13.9.2008.
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