4.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 153/16
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden
(Rechtssache C-322/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/83/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
2009/C 153/30
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und J. Enegren)
Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: S. Johannesson)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) nachzukommen
Tenor
1.
Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Das Königreich Schweden trägt die Kosten.
(1) ABl. C 223 vom 30.8.2008.
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