7.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/11
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-330/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2009/C 32/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und U. Wölker)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A. Adam)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unterbliebener Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56) nachzukommen
Tenor
1.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 272 vom 25.10.2008.
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